Per sofort sind die Befahrregeln der Windparks in Deutschland neu geregelt.
Es ist grundsätzlich verboten in die Schutzzonen der bestehenden und der im Bau befindlichen Windparks einzufahren. Für die Ostsee sind die Gebiete aus beiliegender INFO zu ersehen:
Offshore Windparks
Um die Windparkgebiete herum erstreckt sich in einem Abstand bis 500 Meter eine Sicherheitszone, die während der Errichtungsarbeiten von keinen Fahrzeugen (außer Fahrzeugen für den Bau und die Versorgung) befahren werden darf.
Die Absicherung der Bauarbeiten bei der Errichtung von Windparkgebieten erfolgt auf vielfältige Weise. Verkehrssicherungsschiffe, Verkehrsbeobachtung sowie die Kennzeichnung der Baustelle durch Tonnen und mittels AIS geben der Schifffahrt die erforderliche nautische Unterstützung.
Im Zuge des Aufbaus von Windparks auf See sind außerdem umfangreiche Kabellegearbeiten für die Ableitung des erzeugten Stroms, die Datenübertragung und für die Vernetzung der Anlagen erforderlich. Gleichzeitig entstehen Umspann- und Versorgungsplattformen. Auch diese Maßnahmen haben Einfluss auf die Sicherheit der Navigation und erfordern die besondere Aufmerksamkeit der Schiffsführungen.
Für in Betrieb befindliche Windparks erlässt die GDWS Regeln für das Befahren der Sicherheitszonen mit Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt. Dieses ist besonders für die Führer von Sportfahrzeugen wichtig, die sonst unter Umständen große Umwege fahren müssten. Diese Vorschriften werden in der Form von Allgemeinverfügungen für das Befahren von Windparks erlassen. Bei der Navigation in der Nähe der Windparks ist auf Kleinfahrzeuge innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Windparks zu achten, die nicht der AIS-Ausrüstungspflicht unterliegen und die im Radar schlecht auszumachen sind. Zwischen den Anlagen und dem Festland muss mit Starkstromkabeln gerechnet werden.
Grundsätzlich gilt:
Während der Errichtungsphase ist das Befahren des Windparks und der eingerichteten Baustelle für alle Fahrzeuge nicht gestattet.
https://www.elwis.de/DE/Seeschifffahrt/Offshore-Windparks/Offshore-Windparks-node.html
"Arcadis Ost 1" (PDF, intern)
(Stand: 09. März 2022)
"EnBW Baltic 1" (PDF, intern)
(Stand: 30. September 2025)
"EnBW Baltic 2" (PDF, intern)
(Stand: 30. September 2025)
"Baltic Eagle" (PDF, intern)
(Stand: 15. März 2023)
"Windanker",
"Wikinger", "Arkona-Becken Südost" und Konverterplattform "Jasmund" (PDF, intern)
(Stand: 16. Juli 2025)
Für die Zulassung von Offshore-Windparks (Antragsverfahren) innerhalb der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) (Interner Link) an der deutschen Nord- und Ostsee ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) (Externer Link) zuständig. Grundlage für die Errichtung von Anlagen in der AWZ sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das deutsche Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) (Interner Link). Das Zulassungsverfahren regelt die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV).
Das Thema ist mittlerweile sehr brisant, da in Ost- und Nordsee immer neue Wasserflächen für den Aufbau von Windparks vorgesehen sind. Neueste Karten deuten auf eine Unzahl neuer Projekte hin. Die Befahrensregeln sind von Staat zu Staat unterschiedlich .
Achtung: Wenn man die Windparks durchfahren will, muß man das AIS eingeschalten haben!
Bekanntmachungen für Seefahrer
In Deutschland:
schaut bitte bei ELWIS (https://www.elwis.de/DE/Seeschifffahrt/Offshore-Windparks/Offshore-Windparksnode.html) nach.
Dort die aktuellen Regeln nachzulesen. Allgemeinverfügungen Ostsee
"Arcadis Ost" (PDF, intern) (Stand: 09. März 2022)
"Baltic 1" (PDF, intern) (Stand: 05. Mai 2014)
"Baltic 2" (PDF, intern) (Stand: 14. Juni 2016)
"Baltic-Eagle" (PDF, intern) (Stand: 15. März 2023)
"Wikinger",
"Arcona-Becken Südost" (PDF, intern) (Stand: 04. März 2022)